JOHANN PRIEWASSER
Aigertsham 26
5251 Höhnhart
AUSTRIA
Tel. +43(0)7755/5398-0
Fax +43(0)7755/5398-4
priewasser@vollholzsauna.at
| Verkaufs- und Lieferbedingungen |
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| Donnerstag, 27. August 2009 um 18:41 Uhr |
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1. Allgemeines: I/1) Angebot und Annahme von Aufträgen erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen, die spätestens mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung als anerkannt gelten. Serienmäßige Abweichungen in Form von Konstruktion sind zulässig, sofern hiedurch keine dem Käufer unzumutbaren Abweichungen eintreten. I/2) Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpfl ichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. I/3) Andere Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. II. Angebot und Abschluss: II/1) Alle unsere Angebot sind unverbindlich und freibleibend. II/2) Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. II/3) Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. III. Preis: III/1) Zur Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise III/2) Soweit nicht anders vereinbart wird, gelten die Preise frei Haus, jedoch ausschließlich Verpackungs- und Verladematerial IV. Ausführung der Lieferung: IV/1) Eine von uns zugesagt Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd. Teillieferungen sind zulässig. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpfl ichtung. IV/2) Die Lieferung erfolgt frei Haus. IV/3) Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Verkäuferin, auch bei Teillieferung. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Käufer über. IV/4) Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Ried/Innkreis vereinbart. V. Mangelrüge: V/1) Mangelrügen sind vom Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich vorzubringen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Fehler, die erst nach Gebrauchnahme erkennbar sind, werden nur anerkannt, wenn die Rüge unverzüglich nach Feststellung der Fehler, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht wird. Stellt uns der Besteller auf Verlangen nicht Proben der beanstandeten Lieferung unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Bei berechtigter Mängelrüge wird nach unserer Wahl für fehlerhafte Gegenstände einwandfrei Ersatz geliefert oder gegen Rückgabe Gutschrift erteilt. V/2) Nur wenn wir die Mängelbehebung ausdrücklich ablehnen, ist der Käufer berechtigt, die Mängelbehebung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. V/3) Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. VI. Einbau- und Wartungsvorschriften: VI/1) Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Einbau-, Wartungs- und sonstige Vorschriften beachtet werden müssen. Für Schäden jeglicher Art durch Überlastung oder unsachgemäße Behandlung wird keinerlei Haftung übernommen. VII. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz: VII/1) Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz) VII/2) Für den Fall, dass der Besteller die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpfl ichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz an den anderen Unternehmer zu überbinden. VII/3) Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpfl ichtet sich der Besteller, uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer verschuldungsunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen. VII/4) Sollte der Besteller selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber auf einen Regress. VIII. Eigentumsvorbehalt: VIII/1) Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorgegangenen Vermietungen), unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pfl ichten des Käufers, insbesondere auf die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf. VIII/2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über den gekauften Gegenstand an einen Dritten unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. VIII/3) Der Käufer ist verpfl ichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, zu tragen, soferne sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können. VIII/4) Der Käufer ist verpfl ichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand pfl eglich zu behandeln. VIII/5) Veräußert der Käufer entgegen Ziffer 2 den Liefergegenstand, so sind seine Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Abnahmerechten bis zur Höhe unserer Forderung gegen ihn im Voraus sicherungshalber an uns abzutreten. VIII/6) Kommt der Käufer seinen Verpfl ichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Übernahme des Kaufgegenstandes steht es nach unserem Ermessen frei, entweder den Kaufgegenstand bestmöglich zu veräußern und den erzielten Erlös dem Käufer auf seine noch bestehenden Verpfl ichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Käufer für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. IX. Zahlungsbedingungen: IX/1) Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat berechnet. IX/2) Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und unter Berechnung der üblichen Diskont- und Bankspesen angenommen, wobei diese Kosten stets sofort in bar fällig sind. Eine Hereinnahme der Wechsel erfolgt nur, wenn sie von unseren Banken diskontiert werden. Derartige Zahlungen gelten erst mit Einlösung der Wechsel als geleistet. IX/3) Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen sowie deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers sofort verlangen. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, sofern sie nicht über eine besondere Geldvollmacht verfügen. IX/4) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass Mahnspesen bzw. Inkassokosten sowie die Kosten des vorprozessualen Einschreitens unseres Rechtsanwaltes in Rechnung gestellt werden und verpfl ichtet sich zur vollständigen Bezahlung dieser Kosten. Weiters erklärt er sich ausdrücklich damit einverstanden, dass kapitalisierte Zinsen und Mahn- bzw. Inkassospesen bzw. Kosten des vorprozessualen Einschreitens als Hauptsachenbetrag dem Klagsbetrag aus der ursprünglichen Forderung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zugezählt werden. X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen wird. Alle Streitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Braunau bzw. dem sachlich zuständigen Gerichtshof LG Ried/Innkreis. XI. Information zum Datenschutzgesetz Entsprechend § 22 Datenschutzgesetz teilen wir Ihnen mit, dass wir personenbezogene Daten auf unserer Datenverarbeitungsanlage speichern und verarbeiten. Art der Daten und Zweck der Verarbeitung wird ausschließlich durch die Notwendigkeit der Durchführung unserer Geschäftsverbindung bestimmt. Übermittlung von Daten ist nur zulässig bei gesetzlichen Pfl ichten und zur Abwicklung des Geldund Zahlungsverkehrs. Jegliche sonstige Übermittlung bedarf Ihrer Zustimmung. |